Bearbeitung von Anträgen auf Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII nach dem Wiesbadener Handbuch

 

Im Hinblick auf die Erörterungen im Ausschuss für Soziales am 28. Februar 2007 bitten wir um schriftliche Beantwortung der folgenden bereits bekannten Fragen:

 

1.      Nach welchen Kriterien ist die Angemessenheit der Unterkunfts- sowie Neben- und Heizkosten festgelegt?

2.      Was ist bestimmt zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und dem Einkommens- sowie Vermögenseinsatz in ihr?

3.      Unter welchen Voraussetzungen ist bei Personen unter 25 Jahren der Bezug einer eigenen Wohnung möglich?

4.      Welche Regelungen gibt es zur Schwangerschafts- und Geburts-Erstausstattung?

5.      Wie wird bei Mietrückständen und Stromschulden verfahren?

6.      Inwieweit können Darlehen aus der Regelleistung getilgt werden?

7.      Welche Bestimmungen gibt es zur Zulässigkeit von Einbehaltungen?

8.      Wann sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus den neuen EU-Beitrittsstaaten vom SGB II- und SGB XII-Leistungsbezug ausgeschlossen?

9.      Welche Kriterien müssen vorliegen, damit der medizinische Dienst (der Bundesagentur für Arbeit) eingeschaltet wird?

10.  Welche Gründe müssen vorliegen, dass ein Hausbesuch durch den Außendienst der Sozialverwaltung Wiesbaden durchgeführt wird?

 

 

Stadtrat Hessenauer beantwortete die Fragen wie folgt:

 

1.   Nach welchen Kriterien ist die Angemessenheit der Unterkunfts- sowie Neben- und Heizkosten festgelegt?

     Sowohl für die Umsetzung des SGB II als auch für die Umsetzung des SGB XII gelten folgende Kriterien:

     In Bezug auf die Wohnungsgröße werden 45 qm für eine Person, für zwei Personen bis zu 60 qm und für jede weitere Person 12 qm entsprechend der Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung als angemessen definiert und akzeptiert. Es werden maximal 6,97 Euro (Quadratmeterpreis einer Wohnung mit Heizung und Bad in mittlerer Wohnlage) akzeptiert. Grundsätzlich findet die sog. Produkttheorie Anwendung, d. h. es muss das Produkt aus Preis x Größe im Einzelfall angemessen sein.

 

2.   Was ist bestimmt zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und dem Einkommens-sowie Vermögenseinsatz in ihr?

      Für das SGB II ergibt sich aus § 7 Abs. 3 abschließend, wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt und wer nicht. Der Gesetzgeber sieht hier ebenso wenig Ermessenspielräume wie in § 19 SGB XII. Auch hier ist definiert, wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt, ohne dass hier Ermessensspielräume für die Landeshauptstadt Wiesbaden bestünden. Ebenso eindeutig ergeben sich aus § 11 SGB II in Verbindung mit der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen die Vorgaben unmittelbar aus dem Gesetz. Auch § 12 SGB II regelt im Prinzip abschließend, was als Vermögen gilt und was nicht. Ermessenspielräume hat der Gesetzgeber im § 12 Abs. 3 SGB II eingeräumt. Dort wird beispielsweise von einem angemessenen Kraftfahrzeug oder angemessenem Hausrat ausgegangen, das bzw. der geschützt ist. Die Rechtsprechung hat zur Frage eines angemessenen Kfz entschieden, dass sich an absoluten Beträgen in einer Größenordnung zwischen 5.000,00 Euro und 10.000,00 Euro zu orientieren sein wird. Diesbezüglich ist jeweils eine Entscheidung im Einzelfall vorgesehen.

      Im Bereich SGB XII ergeben sich die geschützten Vermögenswerte aus § 90. Die Frei­beträge sind dort wesentlich geringer als im SGB II und wurden im Wesentlichen aus dem BSHG übernommen. Im Regelfall gehört dort ein PKW nicht zum geschützten Vermögen.

 

3.   Unter welchen Voraussetzungen ist bei Personen unter 25 Jahren der Bezug einer eigenen Wohnung möglich?

      In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Auszug aus dem Elternhaus erst dann erfolgt, wenn durch (Erwerbs-) Einkünfte der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicher­gestellt werden kann. Wenn junge Volljährige (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) aus der elterlichen Wohnung bzw. aus der Wohnung eines Elternteils ausziehen wollen, muss durch die zuständige Sachbearbeitung geprüft werden, ob gewichtige Gründe im Sinne des § 22 Abs. 2 a Satz 2 SGB II vorliegen. Ist auch nur eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt (z. B., wenn ein Wohnen bei der Mutter wegen dem Verhalten des neuen Ehemannes der Mutter nicht mehr möglich ist), sind wir gesetzlich dazu verpflich­tet, dem Umzug zuzustimmen. Die Regelungen im Amt für Soziale Arbeit sehen dazu vor, dass beispielsweise eine Stellungnahme des Außendienstmitarbeiters angefordert wird. Darüber hinaus kann bei bestehender Unklarheit auch die Bezirkssozialarbeit einge­schaltet werden. Im Anschluss daran ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

      Im Bereich SGB XII wird jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zugemutet, zu Hause zu leben, wenn nicht besondere Umstände die Anmietung einer eigenen Wohnung notwendig machen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit wird wie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorgegangen.

 

4.   Welche Regelung gibt es zur Schwangerschafts- und Geburts-Erstausstattung?

      Hinsichtlich der Schwangerschafts-Erstausstattung gewährt das Amt für Soziale Arbeit nach beiden Sozialleistungsgesetzen bei der ersten Schwangerschaft 200,00 Euro für Bekleidung und 119,00 Euro für den Säugling (Baby-Erstausstattung).

 

5.   Wie wird bei Mietrückständen und Stromschulden verfahren?

      Bei Mietrückständen ist primär zu entscheiden, ob die bewohnte Wohnung die Kriterien der zu Grunde zu legenden Produkttheorie hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft erfüllt (siehe Antwort zur Frage 1). Soweit dies der Fall ist, soll ein Darle­hen zur Übernahme der Mietrückstände gewährt werden. In die zu treffende Entscheidung ist auch mit einzubeziehen, ob und wie die künftigen Mietzahlungen sichergestellt sind. Die Regelleistungen, sowohl im SGB II als auch im SGB XII in Höhe von 345,00 Euro beinhalten auch die Energiekosten (Strom). Grundsätzlich müssen die Abschläge der Energieversorger für Strom daher von den Leistungsberechtigten selbst bezahlt werden.

      Für den Fall, dass dennoch Stromschulden auflaufen, wurde zwischen dem Amt für Soziale Arbeit und ESWE-Versorgung eine Kooperation vereinbart. Einzelheiten haben wir zum Dringlichkeitsantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „Sicherstellung existenzieller Leistungen Dritter für Hartz IV-Empfänger" am 24.10.2006 geschildert. Sofern im Einzelfall Antragsteller/Antragstellerinnen bereit sind, die Koopera­tionsbedingungen zwischen Amt 51 und ESWE Versorgung zu akzeptieren, können letzt­endlich Stromsperren verhindert werden. Siehe Beschluss Nr. 0107 des Ausschusses für Soziales zur Sitzung vom 01.11.2006.

      Zur Vermeidung zukünftiger Rückstände werden die Betroffenen zur Budgetberatung gemeldet. Dies soll Ihnen ermöglichen, zukünftig besser zu wirtschaften. Zahlungen für Miete und Haushaltsstrom werden direkt an den Vermieter bzw. Stromversorger geleistet.

 

6.   Inwieweit können Darlehen aus der Regelleistung getilgt werden?

      In § 23 Abs. 1 SGB II ist vorgesehen, dass diese Darlehen in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistung getilgt werden. § 43 SGB II lässt eine Aufrechnung mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % zu, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Im Wiesbadener Handbuch ist geregelt, dass immer versucht werden soll, gewährte Darlehen unmittelbar durch Verrechnung aus der Regelleistung ratenweise zu tilgen. Die Raten sollen insgesamt einen Betrag in Höhe von 10 % der Regelleistung nicht übersteigen.

      § 26 SGB XII sieht eine Einbehaltung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche vor, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden müssen, der bereits einmal durch Sozialhilfe gedeckt wurde. Dies trifft nicht bei allen Miet- und Stromrückständen zu. Ist es jedoch zutreffend, ist eine Aufrechnung um bis zu 30 % des Regelsatzes, maximal jedoch für die Dauer von 3 Jahren, zulässig. Im Regelfall wird jedoch eine Rate um 50 EUR ver­einbart. Es wird auf die Zumutbarkeit geachtet.

 

7.   Welche Bestimmungen gibt es zur Zulässigkeit von Einbehaltungen?

      Siehe Antwort zur Frage 6.

 

8.   Wann sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus den neuen EU-Beitrittsstaaten vom SGB II- und SGB XII-Leistungsbezug ausgeschlossen?

      Es werden keine Leistungen erbracht, wenn ein Zuzug aus den neuen EU-Beitrittsstaaten erfolgt, um SGB II oder SGB XII-Leistungen zu beziehen. Entsprechend der dazu vorliegenden Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass mindestens in den ersten drei bis sechs Monaten seit dem Zuzug außerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Sozialleistungen zu erbringen sind. Allerdings werden Fahrtkosten für die Rückreise erstattet.

 

9.   Welche Kriterien müssen vorliegen, damit der medizinische Dienst (der Bundesagentur für Arbeit) eingeschaltet wird?

      Im Bereich des SGB II existiert eine Kooperationsvereinbarung zwischen der kommunalen Arbeitsvermittlung und der Agentur für Arbeit. Konkret geht es um Fragestellungen im Kontext des § 10 Zumutbarkeit SGB II. Immer dann, wenn das zuständige Fallmanagement die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Begutachtung erkennt, (z. B. wenn gesundheitliche Störungen vorliegen bzw. vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angegeben werden oder wenn die gesundheitliche Eignung für eine berufliche Qualifizierung wie z. B. Führerscheinerwerb LKW oder Bus geklärt werden soll). In den Handbüchern zum SGB II und SGB XII ist dazu vorgesehen, dass das Fallmanagement im Beisein des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen telefonisch einen Untersuchungstermin beim ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vereinbart und den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Wahrnehmung dieses Termins in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet. Das Fallmanagement stellt im Antrag auf ärztliche Begutachtung gezielte Fragen, die Auf-schluss über die körperliche, psychische und/oder zeitliche Leistungsfähigkeit des eHb geben.

 

10. Welche Gründe müssen vorliegen, dass ein Hausbesuch durch den Außendienst der Sozialverwaltung Wiesbaden durchgeführt wird?

      Immer dann, wenn Sachverhalte vom Schreibtisch aus nicht endgültig aufgeklärt werden können, ist ein Hausbesuch durch den Außendienst vorgesehen. Ein Beispiel haben wir mit der Beantwortung zur Frage 3. genannt.

 

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