Der Antrag wurde mit den Stimmen der CDU, FDP und SPD abgelehnt. In dem angenommenen Beschluss der Stadtverwaltung (der zunächst nicht zur Beschlussfassung im Stadtparlament vorgesehen war) wurde zumindest eingearbeitet, das Mobilfunkanlagen nicht auf städtischen Schulen, Kindergärten und Sportanlagen errichtet und betrieben werden sollen.
Verpachtung von Standorten für Mobilfunksendeanlagen auf Liegenschaften im Eigentum der Landeshauptstadt Wiesbaden Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass es nach Inkraftsetzung der 26. BimSchV am 01.01.1997 eine Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunk-Sendeanlagen gegeben hat. Diese Untersuchungen haben ergeben, dass schon bei wesentlich geringeren Strahlungswerten, als durch die 26. BimSchV zugelassen, mit Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist. Dabei handelt es sich insbesondere um athermische Effekte wie Veränderungen der Zellmembran, Veränderungen der Übertragung physikalisch-chemischer Signale und Erzeugung von Zellwucherungen. 2. Die durch den Magistrat beauftragten Dezernate haben bei der Verpachtung städtischer Liegenschaften für Mobilfunksendeanlagen folgende Festlegungen uneingeschränkt durchzusetzen: - Schulen, Kindergärten, andere Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen sowie die dazu gehörigen Grundstücke stehen für eine Verpachtung zum Zwecke des Betriebs von Mobilfunksendeanlagen nicht zur Verfügung. - In den Pachtverträgen für die städtischen Liegenschaften, die sich in Gebieten mit empfindlichen Nutzungen (Wohngebiete und oben genannte Nutzungen) befinden, sind die Anlagenbetreiber zu verpflichten, die Grenzwerte der Salzburger Resolution sowie der Baubiologie einzuhalten (Leistungsflussdichte darf den Wert von 0,1 nW/cm² nicht überschreiten) und dies auch nachzuweisen.
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