|
Auch dieser Antrag zur Verbesserung der Situation von ALG II-Berechtigten wurde von der Superkoalition aus CDU, FDP, SPD, Bündnis 90/Die Grünen sowie REP abgeschmettert (Antrag durch Aussprache erledigt auf Vorschlag der CDU). Hartmut Bohrer von der Fraktion Linke Liste Wiesbaden begründete den Antrag vor allem damit, dass die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und laut Sozialgesetzbuch II vorgesehene Qualifizierung der ALG II-Berechtigten bisher nur unzureichend umgesetzt wird. Aus eigener Anschauung (z.B. Gespräch mit Ein-Euro-Arbeitskräften im Grünflächenamt) und Kenntnisnahme von Erfahrungsberichten weiterer Betroffener zeigt sich, dass es 5 Monate nach Einführung von Hartz IV in Wiesbaden nur ungenügende Ansätze von Qualifikations- und Integrationsmaßnahmen für die Betroffenen gibt. Die Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt wird damit kaum gefördert. Der zuständige Stadtrat, Herr Hessenauer, glänzte in seinem Diskussionsbeitrag wieder einmal mit Verharmlosungen und Zynismus. Nach seiner Meinung gibt es keinen Personalmangel bei der Betreuung der Berechtigten, man befinde sich in einem kontinuierlichen Verwaltungsaufbau (auf Kosten der tausenden Betroffenen - die Red.). Außerdem ist er der Meinung, wer die bisher wenigen Eingliederungsvereinbarungen unterschrieben hat, ist doch mit den dort formulierten Leistungen einverstanden. Sieht so die Förderung von ALG II-Berechtigten aus? Höhepunkt der Ausführungen des Stadtrats war dann die Aussage, dass es ohnehin nicht für Jeden sinnvoll ist, eine Eingliederungsvereinbarung auszuarbeiten. Viele der ALG II-Berechtigten brauchen einfach nur einen Arbeitsplatz. Auf die Nachfrage des Stadtverordneten Bohrer, wozu denn diese Bürgerinnen und Bürger Ein-Euro-Jobs brauchten, gab es keine Antwort. Hier die Antwort der LiLi: Die Stadt Wiesbaden braucht das Geld vom Bund , um die ALG II-Berechtigten halbwegs kostendeckend verwalten zu können. Da sind Ein-Euro-Jobber, bei denen die Qualifikationsaufwendungen eingespart werden können, eine günstige Geldquelle und darüber hinaus noch billige Arbeitskräfte.
Grundsätze für Eingliederungsvereinbarungen nach SGB II in der LH Wiesbaden
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Für die nach SGB II mit den Alg II-Berechtigten abzuschließende Eingliederungsvereinbarung gelten in der LH Wiesbaden folgende Grundsätze:
1. Für jede/n Alg II-Berechtigte/n wird aufgrund eines ausführlichen Arbeitsmarkt bezogenen “Profilings” ein individueller Integrationsplan in Kooperation mit der/m Alg II-Berechtigten konsensuell erstellt, in dem die voraussichtlich notwendigen Schritte bis zur Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt möglichst differenziert und umfassend beschrieben, begründet und in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. Jeder dieser Schritte in den regulären Arbeitsmarkt wird dabei auf das Ziel der Aufnahme einer regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgerichtet. 2. Vorschläge und Vorstellungen sowie Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Alg II-Berechtigten werden dabei berücksichtigt. 3. Bestandteile eines Integrationsplanes können auch die Förderung der beruflichen und schulischen Weiterbildung, Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen, der Einsatz von Eingliederungszuschüssen zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sein. 4. Bei Alg II-Berechtigten unter 25 Jahren hat die Vermittlung in eine Berufsausbildung, in Berufs vorbereitende Bildungsmaßnahmen oder eine schulische Weiterbildung immer Vorrang vor allen anderen Maßnahmen. Sollte bei einzelnen Jugendlichen ausnahmsweise eine andere Maßnahme notwendig erscheinen, kann diese Abweichung von der Regel nur aus pädagogischen Gründen erfolgen und wird ausführlich begründet. 5. Werden Arbeitsgelegenheiten (sog. “1-€-Jobs”) in den Integrationsplan aufgenommen, so wird deren Erforderlichkeit zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt aufgrund der spezifischen Situation der/s betroffenen Alg II-Berechtigten in der Eingliederungsvereinbarung differenziert dargelegt. In jedem Einzelfall wird die individuelle Lebenssituation berücksichtigt, so dass jede Maßnahme dem Kriterium einer "maßgeschneiderte(n) Ausrichtung der Eingliederungsleistungen auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" (BR - Drucks. 558/03, 101) genügt. Für jede Arbeitsgelegenheit wird deshalb in der Eingliederungsvereinbarung im Einzelfall dargestellt und begründet, welche zusätzlichen Qualifizierungen “on the (1‑€‑) job” vermittelt werden und durch welche spezifischen Beiträge diese Arbeitsgelegenheit die Integrationschancen der/s betreffenden Alg-II-Berechtigten in den regulären Arbeitsmarkt erhöht. Die Begründung einer “Gewöhnung an Arbeit bzw. einen Arbeitstag und den damit verbundenen Zeitstrukturen, Arbeitsbelastungen usw.” reicht dazu nicht aus. Zweck ist immer die Integration einer/s Alg-II-Berechtigten in den regulären Arbeitsmarkt und nicht die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe bzw. der Kompensation von Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand, von Wohlfahrtsverbänden o.a.. 6. Alg II-Berechtigte haben eine 14 Tage umfassende Bedenkzeit vor der Unterzeichnung einer erarbeiteten Eingliederungsvereinbarung. 7. Kommt ein konsensueller Abschluss aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen über die inhaltliche Ausgestaltung der Eingliederungsvereinbarung mit einer/m Alg II-Berechtigten nicht zustande, sollen die Differenzen in einem Mediationsverfahren bei einer einzurichtenden Schiedsstelle geklärt werden.
>> zurück zur Übersicht "Anträge in der Stadtverordnetenversammlung" |