Abstimmungsergebnis:

Oberbürgermeister Diehl berichtet, dass Stadtrat Hessenauer im Ausschuss für Soziales bei Bedarf zu dem Thema berichten wird oder ein Besuch im Amt für Soziale Arbeit zur weiteren Information möglich ist.

 

Stadtverordneter Oschmann beantragt, den Antrag als durch Aussprache für erledigt anzusehen. Dieser Antrag wird mit den Gegenstimmen von Linker Liste und Bürgerliste angenommen.

 

 

Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zur Handhabung des „Wiesbadener Handbuchs“

  

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Gemäß § 50 Abs. 2 HGO wird ein Akteneinsichtsausschuss gebildet, der sich mit der Handhabung des "Wiesbadener Handbuchs" und anderen Vorgaben für das Verwaltungshandeln der Landeshauptstadt Wiesbaden im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII befassen soll.

 

Insbesondere ist dabei zu prüfen,

 

1.      Nach welchen Kriterien ist die Angemessenheit der Unterkunfts- sowie Neben- und Heizkosten festgelegt?

2.      Was ist bestimmt zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und dem Einkommens- sowie Vermögenseinsatz in ihr?

3.      Unter welchen Voraussetzungen ist bei Personen unter 25 Jahren der Bezug einer eigenen Wohnung möglich?

4.      Welche Regelungen gibt es zur Schwangerschafts- und Geburts-Erstausstattung?

5.      Wie wird bei Mietrückständen und Stromschulden verfahren?

6.      Inwieweit können Darlehen aus der Regelleistung getilgt werden?

7.      Welche Bestimmungen gibt es zur Zulässigkeit von Einbehaltungen?

8.      Wann sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus den neuen EU-Beitrittsstaaten vom SGB II- und SGB XII-Leistungsbezug ausgeschlossen?

9.      Welche Kriterien müssen vorliegen, damit der medizinische Dienst (der Bundesagentur für Arbeit) eingeschaltet wird?

10.  Welche Gründe müssen vorliegen, dass ein Hausbesuch durch den Außendienst der Sozialverwaltung Wiesbaden durchgeführt wird?

 

 

Siehe Beantwortung der Anfrage: Bearbeitung von Anträgen auf Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII nach dem Wiesbadener Handbuch

 

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