Revisionsausschuss -
Punkt 17 der
öffentlichen Sitzung am 07.06.2005
Einrichtung
eines Akteneinsichtsausschusses zur Lage der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH und
der Altenhilfe Wiesbaden GmbH
- Antrag des Fraktionsstatusinhabers Linke Liste vom 02.03.2005 -
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Gemäß § 50 Abs. 2
HGO wird zu den im Betreff genannten Gesellschaften ein Akteneinsichtsausschuss
gebildet.
Dem Ausschuss sind
alle Akten und Gutachten, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar
2005 bei der Verwaltung der Landeshauptstadt Wiesbaden entstanden sind,
vorzulegen.
Der Ausschuss wird
insbesondere die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen und die
Bildung bzw. Verwendung von Rücklagen zu klären haben.
Beschluss Nr.
0069
1. Als Termin
für die Akteneinsicht in die bei der Beteiligungsverwaltung vorliegenden
testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 wird
um 17.00 Uhr
in der
Kämmerei, Hasengartenstr. 21,
1. Stock, Raum 133,
festgelegt.
2. Der
Revisionsausschuss bildet eine Arbeitsgruppe zur Akteneinsicht, in der die
Fraktionen mit je einem Vertreter sowie der antragstellende
Fraktionsstatusinhaber vertreten sind.
3. An der
Akteneinsicht werden Vertreterinnen und Vertreter des Revisionsamtes teilnehmen.
4. Der
Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass sich die Akteneinsicht auch auf die
testierten Jahresergebnisse der AHW beziehen soll.
5. Der
Ausschuss behält sich vor, wie bereits angedacht, einen gemeinsamen Antrag zur
Beauftragung eines externen Gutachters vorzulegen, der die Kontrollmöglichkeiten
des Parlaments gegenüber dem Magistrat zum Inhalt haben soll.
Revisionsausschuss -
Punkt 17 der
öffentlichen Sitzung am 20.04.2005
Einrichtung eines
Akteneinsichtsausschusses zur Lage der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH und der
Altenhilfe Wiesbaden GmbH - Antrag des Fraktionsstatusinhabers Linke Liste vom
02.03.2005 -
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Gemäß § 50 Abs. 2 HGO wird zu den im Betreff genannten Gesellschaften ein
Akteneinsichtsausschuss gebildet.
Dem Ausschuss sind alle Akten und Gutachten, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999
bis 28. Februar 2005 bei der Verwaltung Landeshauptstadt Wiesbaden
entstanden sind, vorzulegen.
Der Ausschuss wird insbesondere die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit der
Einrichtungen und die Bildung bzw. Verwendung von Rücklagen zu klären haben.
Beschluss Nr. 0042
1. Die
rechtliche Stellungnahme des Magistrates (Dezernat VII) vom 15.04.2005 zum
Akteneinsichtsrecht der Stadtverordnetenversammlung wird zur Kenntnis genommen.
2. Es
wird festgestellt, dass
· eine
Akteneinsicht nur in abgeschlossene Vorgänge beantragt werden kann, was im
vorliegenden Fall für Vorgänge bis Ende 2002 und insbesondere alle testierten
Jahresabschlüsse, die bei der Beteiligungsverwaltung der Landeshauptstadt
Wiesbaden vorhanden sind, zutrifft,
· ein
Akteneinsichtsausschuss kein Untersuchungsausschuss ist, so dass der 3. Absatz
des Antrages zumindest rechtlich zweifelhaft ist,
· aufgrund
gegensätzlicher Rechtsauffassungen eine abschließende Klärung, ob und in welchem
Umfang – auch im Hinblick auf städtische Gesellschaften – eine Akteneinsicht
zulässig ist, in der heutigen Sitzung des Ausschusses nicht eindeutig
herbeigeführt werden kann.
3. Die
Fraktionen behalten sich daher vor, in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen,
Wirtschaft und Beschäftigung oder der Stadtverordnetenversammlung einen Antrag
einzubringen, der die Beauftragung einer externen gutachterlichen Stellungnahme
zu diesen Rechtsfragen zum Gegenstand haben soll.
4. Der
Revisionsausschuss wird in seiner Funktion als Akteneinsichtsausschuss an einem
noch festzulegenden Termin Akteneinsicht in die bei der Beteiligungsverwaltung
vorliegenden testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 1999, 2000 und 2001
nehmen.
5. Darüber
hinaus wird das Revisionsamt beauftragt, die wirtschaftliche Entwicklung zu
prüfen, die zur Abwicklung der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH gemäß
Magistratsbeschluss Nr. 0184 vom 08,03.2005 (Vorlage Nr. 05-V-20-0007) führen
soll und die dafür ausschlaggebenden Faktoren darzustellen. Der Prüfbericht ist
dem Revisionsausschuss direkt vorzulegen.
Stadtverordnetenversammlung am 10.03.05:
Mehrheitlich beauftragten die Stadtverordneten den Revisionsausschuss, den
Antrag rechtlich auf seine Zulässigkeit zu überprüfen und nötigenfalls selbst in
der Sache tätig zu werden.
Heftig gegen die Bildung eines Akteneinsichts-Ausschusses hatten in der
Aussprache die Dezernenten Grella und vor allem Hessenauer polemisiert. Die
Durchleuchtung der Vorgänge um das vor der Schließung stehende
Dekan-Bangert-Altenheim sei illegitim, weil sich damit Parlamentarier in die
Angelegenheiten eines nicht-städtischen Unternehmens einmischten.
Stadtverordneter Bohrer (Linke Liste) schlug daraufhin folgende Änderung vor:
Der Ausschuss solle ausschließlich die Akten einsehen, die in Rathaus und
Verwaltung angelegt worden seien. Auch dieser veränderte Antrag wurde von allen
Fraktionen außer den Grünen und der Linken Liste abgelehnt.
Daraufhin nahmen an der Abstimmung "Überweisung in den Revisionsausschusses" die
Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Linke Liste Wiesbaden nicht teil.
Antrag: Einrichtung eines
Akteneinsichtsausschusses zur Lage der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH und der
Altenhilfe Wiesbaden GmbH
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Gemäß § 50 Abs. 2 HGO wird zu den im Betreff genannten Gesellschaften ein
Akteneinsichtsausschuss gebildet.
Dem
Ausschuss sind alle Akten und Gutachten, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis
28. Februar 2005 entstanden sind, vorzulegen.
Der
Ausschuss wird insbesondere die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit der
Einrichtungen und die Bildung bzw. Verwendung von Rücklagen zu klären haben.
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