Revisionsausschuss - Punkt 17 der öffentlichen Sitzung am 07.06.2005

Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zur Lage der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH und der Altenhilfe Wiesbaden GmbH
- Antrag des Fraktionsstatusinhabers Linke Liste vom 02.03.2005 -

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Gemäß § 50 Abs. 2 HGO wird zu den im Betreff genannten Gesellschaften ein Akteneinsichtsausschuss gebildet.

 

Dem Ausschuss sind alle Akten und Gutachten, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 2005 bei der Verwaltung der Landeshauptstadt Wiesbaden entstanden sind, vorzulegen.

 

Der Ausschuss wird insbesondere die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen und die Bildung bzw. Verwendung von Rücklagen zu klären haben.

  

Beschluss Nr. 0069

 

1.      Als Termin für die Akteneinsicht in die bei der Beteiligungsverwaltung vorliegenden testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 wird

 

der                                                 15.06.2005

um                                                  17.00 Uhr

in der                                              Kämmerei, Hasengartenstr. 21,

                                                       1. Stock, Raum 133,

 

festgelegt.

 

2.      Der Revisionsausschuss bildet eine Arbeitsgruppe zur Akteneinsicht, in der die Fraktionen mit je einem Vertreter sowie der antragstellende Fraktionsstatusinhaber vertreten sind.

 

3.      An der Akteneinsicht werden Vertreterinnen und Vertreter des Revisionsamtes teilnehmen.

 

4.      Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass sich die Akteneinsicht auch auf die testierten Jahresergebnisse der AHW beziehen soll.

 

5.      Der Ausschuss behält sich vor, wie bereits angedacht, einen gemeinsamen Antrag zur Beauftragung eines externen Gutachters vorzulegen, der die Kontrollmöglichkeiten des Parlaments gegenüber dem Magistrat zum Inhalt haben soll.

 

 

Revisionsausschuss - Punkt 17 der öffentlichen Sitzung am 20.04.2005

Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zur Lage der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH und der Altenhilfe Wiesbaden GmbH - Antrag des Fraktionsstatusinhabers Linke Liste vom 02.03.2005 -


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Gemäß § 50 Abs. 2 HGO wird zu den im Betreff genannten Gesellschaften ein Akteneinsichtsausschuss gebildet.

Dem Ausschuss sind alle Akten und Gutachten, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 2005 bei der Verwaltung Landeshauptstadt Wiesbaden entstanden sind, vorzulegen.

Der Ausschuss wird insbesondere die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen und die Bildung bzw. Verwendung von Rücklagen zu klären haben.

  

Beschluss Nr. 0042

  

1.   Die rechtliche Stellungnahme des Magistrates (Dezernat VII) vom 15.04.2005 zum Akteneinsichtsrecht der Stadtverordnetenversammlung wird zur Kenntnis genommen.

 

2.   Es wird festgestellt, dass

 

·     eine Akteneinsicht nur in abgeschlossene Vorgänge beantragt werden kann, was im vorliegenden Fall für Vorgänge bis Ende 2002 und insbesondere alle testierten Jahresabschlüsse, die bei der Beteiligungsverwaltung der Landeshauptstadt Wiesbaden vorhanden sind, zutrifft,

 

·     ein Akteneinsichtsausschuss kein Untersuchungsausschuss ist, so dass der 3. Absatz des Antrages zumindest rechtlich zweifelhaft ist,

 

·     aufgrund gegensätzlicher Rechtsauffassungen eine abschließende Klärung, ob und in welchem Umfang – auch im Hinblick auf städtische Gesellschaften – eine Akteneinsicht zulässig ist, in der heutigen Sitzung des Ausschusses nicht eindeutig herbeigeführt werden kann.

 

3.   Die Fraktionen behalten sich daher vor, in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Beschäftigung oder der Stadtverordnetenversammlung einen Antrag einzubringen, der die Beauftragung einer externen gutachterlichen Stellungnahme zu diesen Rechtsfragen zum Gegenstand haben soll.

 

4.   Der Revisionsausschuss wird in seiner Funktion als Akteneinsichtsausschuss an einem noch festzulegenden Termin Akteneinsicht in die bei der Beteiligungsverwaltung vorliegenden testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nehmen.

  

5.   Darüber hinaus wird das Revisionsamt beauftragt, die wirtschaftliche Entwicklung zu prüfen, die zur Abwicklung der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH gemäß Magistratsbeschluss Nr. 0184 vom 08,03.2005 (Vorlage Nr. 05-V-20-0007) führen soll und die dafür ausschlaggebenden Faktoren darzustellen. Der Prüfbericht ist dem Revisionsausschuss direkt vorzulegen.

 

 

Stadtverordnetenversammlung am 10.03.05:

Mehrheitlich beauftragten die Stadtverordneten den Revisionsausschuss, den Antrag rechtlich auf seine Zulässigkeit zu überprüfen und nötigenfalls selbst in der Sache tätig zu werden.

Heftig gegen die Bildung eines Akteneinsichts-Ausschusses hatten in der Aussprache die Dezernenten Grella und vor allem Hessenauer polemisiert. Die Durchleuchtung der Vorgänge um das vor der Schließung stehende Dekan-Bangert-Altenheim sei illegitim, weil sich damit Parlamentarier in die Angelegenheiten eines nicht-städtischen Unternehmens einmischten.

Stadtverordneter Bohrer (Linke Liste) schlug daraufhin folgende Änderung vor: Der Ausschuss solle ausschließlich die Akten einsehen, die in Rathaus und Verwaltung angelegt worden seien. Auch dieser veränderte Antrag wurde von allen Fraktionen außer den Grünen und der Linken Liste abgelehnt.
Daraufhin nahmen an der Abstimmung "Überweisung in den Revisionsausschusses" die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Linke Liste Wiesbaden nicht teil.

 

 

Antrag: Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zur Lage der Alten- und Pflegeheim AKK GmbH und der Altenhilfe Wiesbaden GmbH

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Gemäß § 50 Abs. 2 HGO wird zu den im Betreff genannten Gesellschaften ein Akteneinsichtsausschuss gebildet.

 

Dem Ausschuss sind alle Akten und Gutachten, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 2005 entstanden sind, vorzulegen.

 

Der Ausschuss wird insbesondere die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen und die Bildung bzw. Verwendung von Rücklagen zu klären haben.

 

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