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Einhaltung des Verkehrsverbotes auf der Willy-Brandt-Allee zwischen Robert-Schumann-Straße und Charles-de-Gaulle-Straße
1. Welche Kontrollmaßnahmen wurden von der Polizei bzw. den städtischen Kontrolldiensten in welcher Häufigkeit in den Jahren 2002, 2003 und 2004 durchgeführt, damit das Verkehrsverbot (Verkehrszeichen 250 mit Ausnahme von Bus, Taxi und Fahrrad) in dem im Betreff genannten Straßenabschnitt durch die Verkehrsteilnehmer/innen eingehalten wird?
2. Wieviele Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung wurden dabei in den genannten Jahren festgestellt und in welchem Umfang erfolgten Verwarnungen und Bußgeldbescheide?
3. Sieht der Magistrat außer den Verkehrskontrollen andere Möglichkeiten, das widerrechtliche Befahren dieses Straßenabschnittes dauerhaft zu unterbinden (z. B. Poller, die nur bei Herannahen eines Busses oder Taxis versenkt werden)?
Die Fragen beantwortete Dezernent Grella:
Zu 1. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung werden in dem vom Durchfahrtsverbot betroffenen Bereich der Willy-Brandt-Allee Kontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen sind dergestalt, dass der widerrechtlich fließende Verkehr angehalten wird. Die Verkehrsteilnehmerin/der Verkehrsteilnehmer wird über das Fehlverhalten durch die eingesetzten Hilfspolizeikräfte des Amtes für Verkehrsüberwachung und Gefahrenabwehr belehrt und gebührenpflichtig verwarnt. Wurden die Kontrollen im Jahr 2003 noch quartalsmäßig durchgeführt, so wurde die Häufigkeit im Jahr 2004 auf monatliche Kontrollen ausgedehnt. Für das Jahr 2002 liegen keine Aufzeichnungen mehr vor. Die Dienststellen der Landespolizei beteiligen sich nur in einem geringen Umfang an diesen Kontrollen.
Zu 2. Die statistische Aufzeichnung von Verwarnungsverfahren begann erst im Juni des Jahres 2003, so dass lediglich 85 gebührenpflichtige Verwarnungen festgehalten wurden. Im Jahr 2004 wurde in 409 Fällen eingeschritten und Verwarnungen bezüglich des verkehrswidrigen Verhaltens ausgesprochen. Der Verstoß gegen das Durchfahrverbot ist nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit einem Verwarngeld in Höhe von 15,00 € zu ahnden. Inwieweit die Verwarngeldangebote von den Verursachern akzeptiert und bezahlt werden oder ob Einsprüche erfolgen, die dann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen, wird statistisch nicht erfasst.
Zu 3. Bezüglich einer automatisierten stationären Anlage, die e in unrechtmäßiges Befahren des Straßenabschnittes verhindern könnte, ist Folgendes auszuführen: 1. Gegen die Installation von versenkbaren Pollern sprechen neben den hohen Investitionskosten von ca. 10.000,00 € pro Stück auch die zu erwartenden derzeit noch nicht absehbaren und quantifizierbaren Unterhaltungskosten. 2. Darüber hinaus stehen dem Betrieb einer solchen Sperranlage komplizierte logistische Probleme gegenüber, da die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs als auch die Fahrzeuge der Taxiunternehmen mit entsprechenden Signalgeräten zum Versenken der Poller ausgestattet sein müssten, um eine reibungslose Durchfahrt garantieren zu können. Zudem sind zurzeit keine Produkte am Markt erhältlich, die einen derartigen Dauereinsatz störungsfrei über einen längeren Zeitraum garantieren können. 3. Ebenso spricht dagegen, dass bei einer Störung der Anlage eine Durchfahrt auch für berechtigte Verkehrsteilnehmer nicht mehr möglich wäre und dies erhebliche Störungen des Omnibusverkehrs oder der Personenbeförderung mit Taxen zur Folge hätte. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in diese Richtung gehende Überlegungen bereits mehrfach diskutiert und aus den genannten Gründen immer wieder verworfen wurden.
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