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Verfassungsbeschwerde zur Höhe des Regelsatzes für ALG II
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist eine von der IG Metall unterstützte Verfassungsbeschwerde eingegangen, mit deren Hilfe die Höhe des Regelsatzes für Alg II-Bezieher/innen von 347 Euro überprüft werden soll (Aktenzeichen 1 BvR 1840/07).
Wenn die Karlsruher Richter den Alg II-Regelsatz für verfassungswidrig erklären, muss der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts treffen. Diese gilt dann für die Zukunft. Gleichzeitig kann das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auch feststellen, dass Arbeitslose einen Anspruch auf Nachzahlung des zu niedrig bemessenen Arbeitslosengelds II haben.
Eingedenk dieser Vorbemerkung frage ich den Magistrat:
Was beabsichtigt die Landeshauptstadt Wiesbaden im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren bezüglich der möglichen Verfassungswidrigkeit der Höhe des Arbeitslosengeldes II zu tun?
Beabsichtigt der Magistrat zur Vermeidung von Masseneinsprüchen gegen die Bescheide und des daraus resultierenden Verwaltungsaufwandes alle zukünftigen Bescheide hinsichtlich der Entscheidung des BVerfG für "vorläufig" zu erklären?
(Es wird auch um schriftliche Beantwortung gebeten.)
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