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Sanktionen gegen ALG-II-Berechtigte
Wie dem Bericht, der dem Ausschuss für Soziales am 25.4.2007 vorgelegt wurde, zu entnehmen ist, wurden im Jahr 2006 gegen 3.415 Personen (ALG-II-Berechtigte) Sanktionen durch das Amt für Soziale Arbeit verhängt.
1. Wie groß war die Zahl der Personen, bei denen die Regelleistung um a) 30 % abgesenkt, b) 60 % abgesenkt oder c) vollständig gestrichen wurde? 2. Liegen dem Amt für Soziale Arbeit Erkenntnisse vor, wie Personen bei einer Regelleistungsabsenkung überleben können, wo doch nach Ansicht von Sozialverbänden bereits der Regelsatz als unzureichend zu erachten ist? 3. Welche Maßnahmen hat das Amt für Soziale Arbeit ergriffen, um Vorkommnisse wie in Speyer zu verhindern, wo ein 20jähriger Arbeitslosengeld-II-Empfänger an Unterernährung gestorben ist, nachdem ihm das Arbeitslosengeld II gestrichen worden war?
(Es wird auch um schriftliche Beantwortung gebeten.)
Stadtrat Hessenauer beantwortete die Frage des Stadtverordneten Becker wie folgt:
Frage 1: Bei 1.237 Personen wurden die Leistungen im Verlauf des Jahres 2006 mindestens einmal um 30 % abgesenkt. Bei 185 Personen wurden die Leistungen im Verlauf des Jahres 2006 mindestens einmal um 60 % abgesenkt. Bei 390 Personen wurden die Leistungen im Verlauf des Jahres 2006 mindestens einmal um 100% abgesenkt.
Frage 2: Zunächst gilt grundsätzlich festzustellen, dass eine Absenkung der Regelleistung (Sanktion) vom Gesetzgeber nur dann vorgesehen ist, wenn sich die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) nicht an getroffene Vereinbarungen halten oder beispielsweise auf Einladungen nicht reagieren. Immer dann also, wenn sie selbst eine von ihnen erwartete Gegenleistung im Rahmen der Grundsätze des Förderns und Forderns nicht erbringen (ein weiteres Beispiel ist, wenn eHb eine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich anzeigen oder zu einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit keine ärztliche Bescheinigung vorlegen). Somit tragen letztendlich die eHb selbst und nicht etwa die Verwaltung die Verantwortung für die Absenkung/Sanktion der Leistung. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber im § 31 SGB II vor, dass die eHb über die Rechtsfolgen (hier: Absenkung) zu belehren sind. Im Amt für Soziale Arbeit ist sichergestellt, dass eine Rechtsfolgenbelehrung jeweils erfolgt.
Darüber hinaus ist das Instrument der Absenkung/Sanktion nicht neu. Schon das Bundessozialhilfegesetz sah im § 25 vor, dass derjenige keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte, der sich weigerte eine zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Leistungen (im Rahmen der Hilfe zur Arbeit) nachzukommen. Letztendlich wird ausschließlich das Arbeitslosengeld II für den eHb abgesenkt, der dieVoraussetzungen dazu herbeigeführt hat und nicht etwa für die gesamteBedarfsgemeinschaft.
Frage 3: Der für die Umsetzung des SGB II in Wiesbaden zuständige Abteilungsleiter hat am 04.05.2007 mit dem im Wiesbadener Kurier am 19.04.2007 zitierten Mitarbeiter der ARGE Speyer gesprochen. Danach war dem zwischenzeitlich Verstorbenen ursprünglich eine Reha-Maßnahme in einem Berufsbildungswerk angeboten worden. Diese hatte er seinerzeit grundsätzlich abgelehnt. Alle weiteren Hilfeangebote wurden von ihm und seiner Mutter als Einmischung in die Privatsphäre betrachtet und zurückgewiesen. Sonstige Hinweise, z. B. auf eine Verwahrlosung der Wohnung oder dass der Briefkasten nicht mehr geleert wurde, lagen der ARGE Speyer nicht vor. Alles in allem hat hier das Zusammentreffen vieler Umstände im persönlichen und gesundheitlichen Bereich schließlich zu dem tragischen Ergebnis geführt.
Zusätzliche Maßnahmen hat das Amt für Soziale Arbeit aufgrund der Berichterstattung im Wiesbadener Kurier vom 19.04.2007 nicht ergriffen. Wir gehen davon aus, dass das Netz der sozialen Dienste in Wiesbaden eng genug geknüpft ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller sozialen Dienste innerhalb Wiesbadens Hinweisen nachgehen würden, um notwendige/Hilfen (z. B. über den sozialpsychiatrischen Dienst) zu organisieren.
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