Nutzung der Parkanlage Rheinufer in Mainz-Kastel

1. Warum wurden bislang immer noch nicht die Grünflächen des Teils der Parkanlage Rheinufer in Mainz-Kastel (Bereich Eleonorenstraße) von der Zufahrt zur Reduit (Einfahrt von Rampenstraße / Wiesbadener Straße) bzw. DLRG und Firma Kies-Menz stromabwärts zur Liegewiese erklärt und das Fußballspielen (durch übliche Beschilderung und Kontrollen) verboten?

 

2. Warum wurden die Öffnungszeiten der Toilettenanlage im Bereich der besonders an Feierabenden und Wochenenden bei gutem Wetter stark frequentierten Rheinuferwiesen in Mainz-Kastel (angrenzend an den Kinderspielplatz) immer noch nicht ausgedehnt, so dass diese bislang – nach Auskunft – montags bis donnerstags von 7 bis 16 Uhr und freitags von 7 bis 14 Uhr geöffnet, in den Zeiten des stärksten Bedarfs aber weiterhin geschlossen ist?

 

3. Welche Erfahrungen liegen mit der aktuellen Beschilderung (Haltverbotszeichen) an der Zufahrtsstraße zur Reduit (Einfahrt von Rampenstraße / Wiesbadener Straße) bzw. DLRG und Firma Kies-Menz hinsichtlich der Sicherung der Einsatzmöglichkeiten der Rettungsfahrzeuge der DLRG vor? Welche Konsequenzen werden aus diesen Erfahrungen seitens der Landeshauptstadt Wiesbaden gezogen?

 

Antworten zu Frage 1 und 2 von Dezernent Peter Grella:

 

Beantwortung am 26. August 2004:

 

Zu 1: Laut Gefahrenabwehrverordnung sind die Rasenflächen in den öffentlichen Grünanlagen generell für die Benutzung durch die Bürger freigegeben. Aus diesem Grund ist es entgegen der alten Parkordnung nicht mehr erforderlich, eine Rasenfläche explizit als Liegewiese auszuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch das Fußballspielen nicht generell verboten, sofern andere Parkbesucher hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Dieser Sachverhalt wird durch regelmäßige Kontrollen vor Ort überprüft. Sollten Belästigungen oder Gefährdungen vorliegen, können auch Platzverweise ausgesprochen werden.

 

Zu 2: Die Problematik verschlossener Toilettenhäuschen auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist ein bekanntes Problem. Die Toilettenanlage kann nur geöffnet werden, wenn eine Aufsichtsperson vor Ort anwesend ist. Hierfür steht derzeit ein Spielplatzwärter aus einer Beschäftigungsmaßnahme (BSHG) zur Verfügung, der Werktags zu den genannten Zeiten anwesend ist.

Auf anderen Spielplätzen nutzen Kindertagesstätten und Elterngruppen bereits die.Möglichkeit, eine „Schlüsselpatenschaft" zu übernehmen. Das bedeutet, sie erhalten die Schlüssel mit dem Recht, die Toilette zu nutzen und mit der Verpflichtung, sie sauberzuhalten und bei Öffnung zu beaufsichtigen. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass es sich um eine Toilette handelt, die für die - den Spielplatz benutzenden - Kinder vorgesehen ist. Diese kann das Fehlen einer öffentlichen Toilette nicht ersetzen. Für diesen Zweck müssen Alternativen (notfalls Aufstellung einer Mobiltoilette) geprüft werden.

 

Kritik an der Beantwortung durch die LiLi am 5. Oktober 2004:

 

An Frau Stadtverordnetenvorsteherin Angelika Thiels:

 

Wir bedanken uns für die ausführlichen Ausführungen zu Punkt 3 der Anfrage von Herrn Prof. Dr. Pös.

 

Die gegebenen Antworten auf die Punkte 1 und 2 unserer Anfrage durch Herrn Grella betrachten wir als nicht ausreichend, da keine konkreten Maßnahmen genannt werden, obwohl bereits - wie uns bekannt - solche in Planung befindlich sind.

 

Wir bitten um erneute Zusendung der folgenden Punkte der Anfrage nach § 43 an Dezernat VII mit der Bitte um kurzfristige Antwort.

 

Beantwortung am 13. Oktober 2004:

 

Zu 1: Das explizite Ausweisen einer Grünfläche bzw. Teile derselben zu einer Liegewiese ist seit dem Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung nicht mehr erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch das Fußballspielen grundsätzlich nicht verboten, sofern keine Beeinträchtigung anderer Grünflächennutzer erfolgt.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung ist jedes Verhalten, das die bestimmungsgemäße Benutzung der Grünanlagen beeinträchtigt, untersagt. Auf Rasenflächen ist das Fußballspielen, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden, untersagt. Ein generelles Verbot des Fußballspielens ist durch „Beschilderung oder Kontrollen", wie der Fragesteller formuliert, nicht erreichbar, da diese Maßnahmen keine entsprechende Rechtsgrundlage darstellen. Erforderlich wäre eine Benutzungsordnung, die durch den Magistrat zu beschließen wäre. Hierfür ist - jedenfalls bisher - keine Mehrheit erkennbar.

Diese Situation hat der Unterzeichner in der Sitzung des Ortsbeirates Mainz-Kastel - in Anwesenheit des Fragestellers - eingehend dargestellt.

 

Zu 2: Die Toilettenanlage im Bereich der Grünanlagen und des Spielplatzes auf den Kasteler Rheinwiesen ist ausschließlich für die den Spielplatz nutzenden Kinder gedacht, insofern orientieren sich die Öffnungszeiten an dem Bedarf der Nutzer. Freitags ist die Öffnungszeit mittlerweile bis 16.00 Uhr verlängert worden.

Für Samstags und Sonntags werden zurzeit noch Überlegungen angestellt, wie eine Öffnung der Toilettenanlage für den Kinderspielplatz zur Tageszeit sichergestellt werden kann.

 

 

Antwort zu Frage  3 von Dezernent Prof. Dr.-Ing. Joachim Pos

 

Nach erfolgter Zustimmung des Ortsbeirates des Ortsbezirkes Mainz-Kastel (Beschluss Nr. 0082 vom 31.08.2004) zur seitens der Straßenverkehrsbehörde vorgestellten überarbeiteten Planung in der Straße Rheinufer wurden am 16.09.2004 von Amt 38 folgende Maßnahmen angeordnet:

 

Das Haltverbot auf der Westseite wird bis zur Zufahrt Menz verlängert, die vorhandene Zick-Zack-Markierung, die dadurch überflüssig ist wird entfernt.

 

Die  Haltverbotsstrecke auf der Ostseite wird über die Fußwegeeinmündung hinaus verlängert.

 

Desweiteren wurde vor der Grundstückszufahrt der DLRG die Markierung einer Zick-Zack-Markierung angeordnet, die das Ein- und Ausfahren erleichtem wird.

 

 

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