Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen Herrn Hans-Gerd Öfinger

 

Gegen den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden der Gewerkschaft ver.di und Friedensaktivisten Hans-Gerd Öfinger wurde von der Landeshauptstadt Wiesbaden wegen (angeblicher) Verletzung der Bannmeile des Hessischen Landtages am 24. März 2003 ein Bußgeldverfahren in Höhe von 1250 € eingeleitet, obwohl für solch ein Verfahren und Verhängung solch eines Bußgeldes weder der Oberbürgermeister noch andere Verwaltungsstellen der Landeshauptstadt Wiesbaden zuständig sind.

 

1. Warum unterblieb die Prüfung der Zuständigkeit?

2. Wer oder was haben den Ordnungsamtsleiter veranlasst, in der Öffentlichkeit zu behaupten, Herr Öfinger habe am 24. März 2003 eine Spontandemonstration von Schüler/innen gegen den wenige Tage zuvor begonnenen Irak-Krieg "bewusst in die Bannmeile geführt", was Herr Öfinger und sein Anwalt als rufschädigende Falschbehauptung zurückweisen?

3. Wie beurteilt der Magistrat in diesem Falle das Verwaltungshandeln des Herrn Oberbürgermeisters, des Ordnungsdezernenten und des Ordnungsamtsleiters - insbesondere auf dem Hintergrund des Anlasses der Spontandemonstration der Schüler/innen am 24. März 2003 (Krieg) und des mit sehr breiter Zustimmung gefassten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 27. März 2003, in dem es u.a. heißt:

"... Die Stadtverordnetenversammlung teilt die Sorge der Tausenden von Menschen in Wiesbaden, die gegen den Krieg protestiert haben, und der Millionen Menschen weltweit, die sein Ende fordern.

...

Die hessische Landeshauptstadt beteiligt sich mit dieser Resolution an der Aktion von mehr als 100 Städten (vor allem in den USA, aber auch in Deutschland, wie Berlin, München und Frankfurt am Main), die sich in der Initiative "Cities for Peace" zusammen geschlossen haben.  ..."?

4. Wurde die von Herrn Öfinger als rufschädigende Falschbehauptung gewertete Äußerung seitens der Verantwortlichen widerrufen und sich für diese bei Herrn Öfinger entschuldigt?

5. Bestehen aufgrund des offenbar rechtswidrig gegen Herrn Öfinger eingeleiteten Bußgeldverfahrens Schadenersatzansprüche gegen die Landeshauptstadt Wiesbaden?

 

Herr Stadtrat Grella antwortete wie folgt:

Zu 1) Die Prüfung der Zuständigkeit ist nicht unterblieben.

Bevor in die Sachbearbeitung eingetreten wird, wird die Zuständigkeit in allen Angelegenheiten der Verwaltung und insbesondere in Ordnungswidrigkeitenverfahren von den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Stadtverwaltung selbstverständlich geprüft. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Dabei ist allerdings ein Fehler unterlaufen.

Zu Unrecht wurde nämlich zunächst angenommen, die Zuständigkeitsregelung der ,;Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Versammlungsgesetzes" erstrecke sich auch auf § 29 a des Versammlungsgesetzes. Es wurde eine Analogie angenommen, da § 29 a sich als eine Erweiterung des § 29 darstelle.

Leider erst nachdem die Anhörung das Ordnungsamt verlassen hatte, führten aufkommende Zweifel zur Kontaktaufnahme mit dem Rechtsamt, das die Zuständigkeit des Hess. Ministerium des Innern und für Sport bestätigend feststellte.

Es ist bedauerlich, dass dieser Fehler gemacht wurde. Es wird jedoch zu bedenken gegeben, dass es sich hier um einen seltenen Ausnahmefall handelt, bei dem die Zuständigkeit nicht gesetzlich besonders geregelt ist und damit die tatsächlich zuständige oberste Landesbehörde zuständig wird. Es ist nicht bekannt, dass es einen ähnlichen Fall bereits gegeben hätte.

Wichtig ist, und dies zeigt trotz allem die Kompetenz der Verwaltung, dass dieser Fehler selbst erkannt und vor einer Entscheidung über den Erlass eines Bußgeld­bescheides korrigiert werden konnte.

 

zu 2 und 4) Der Leiter des Ordnungsamtes hat zu den zitierten angeblichen Behauptungen die folgende Erklärung abgegeben:

"Es ist richtig, dass in einem Hintergrundgespräch mit einer Mitarbeiterin der taz, für die Versammlungsrecht und Bannmeile erklärungsbedürftig und die räumliche Situation in Wiesbaden unbekannt waren, Hypothesen und Szenarien entwickelt und dann daraus folgende, mögliche Konsequenzen aufgezeigt und ausführlich erläutert wurden. Eine Hypothese war, welche Konsequenzen es hätte, wenn ein Betroffener einen Demonstrationszug in die Bannmeile geführt hätte. Diese Hypothese wurde aber von mir auf Herrn Öfinger bezogen verworfen. Ich kenne Herrn Öfinger zwar persönlich nicht; nach den Unterlagen des Ordnungsamtes erweist er sich aber als ein profunder Kenner des Versammlungsrechtes und der Bedeutung der Bannmeile.

Wenn aus diesem Hintergrundgespräch entgegen der Absprache aus dem Zusammenhang gerissen und auch noch falsch zitiert worden ist, so bedauere ich das. Herr Öfinger arbeitet mit dem Ordnungsamt seit vielen Jahren gut zusammen; es bestand gar keine Veranlassung, Herrn Öfnger Sachverhalte zu unterstellen wie dies in der Presse fälschlich dargestellt wurde."

zu 3) Der Beschluss der Stadtverordnetenersammlung und die vorliegende Anhörung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens stehen in keinem Widerspruch.

Das Versammlungsrecht gibt den gesetzlichen Rahmen, sich in einer bestimmten Form politisch zu äußern. Dazu gehört auch die Unverletzlichkeit der Bannmeile gemäß § 29 a i. V. m. § 16 Versammlungsgesetz. Wird dieser Rahmen verletzt, ist es Aufgabe der Verwaltung, dem in der gebotenen Form nachzugehen, und zwar auch dann, wenn Ziel und Inhalt der politischen Äußerung von allen relevanten politischen Kräften getragen werden.

zu 5) Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zuständigkeitshalber abgegeben.

Dass aus dem Gesamtvorgang Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten, ist zurzeit nicht ersichtlich. Sollten jedoch substantiierte und konkretisierte Schadensersatzanforderungen erhoben werden, werden diese in der üblichen Form geprüft und bearbeitet.

 

Die LiLi meint dazu:

Der Versuch die Kriminalisierung  von Hans-Gerd Öfinger, eines profilierten und engagierten Gegners des Irak-Krieges der USA, im nachhinein zu bagatellisieren, zeigt ein weiteres Mal die Scheinheiligkeit von CDU-Stadtpolitik. Während sie sich die CDU-Statdtverordnetenfraktion noch im März 2003 als Partner der Friedensbewegung darstellte, hat das dem CDU-Stadtrat Grella unterstellte Ordnungsamt nichts eiligeres zu tun, als den Friedensaktivisten Öfinger mit einem Bußgeldbescheid über 1.250 € zu belegen und dann über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens nachzudenken. 

 

>> zurück zur Übersicht "Schriftliche Anfragen an den Magistrat nach § 43 Geschäftsordnung"