Vorgaben des Landes Hessen für Bauplanungen der Stadt Wiesbaden

 

Aufgrund welcher bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen wurden folgende nachstehende Aussagen durch Vertreter der Landeshauptstadt Wiesbaden akzeptiert und als Vorgaben in den Auslobungstext zum Realisierungswettbewerb Kranzplatz aufgenommen:

 

Punkt 6 Verkehrsabläufe und Stellplatzbedarf

„Nach den Vorgaben des Landes ist vor der Staatskanzlei eine repräsentative Vorfahrt so einzurichten, dass sog. Stretchlimousinen vorfahren und möglichst auch vor der Staatskanzlei wenden können, um in Richtung Tiefgarage Staatskanzlei abfahren zu können. Im Bereich der Vorfahrt ist diese Wendemöglichkeit vorzusehen.“

 

Punkt 7 Sicherheitsanforderungen

„ Unmittelbar vor der Gebäudefassade der Staatskanzlei ist – als bindende Vorgabe des Landes – ein 2 m breiter Abstandsstreifen einzuplanen. Dieser Streifen soll nicht begangen und befahren werden und wird per Video überwacht. Nach den Ausbauplanungen der Kanzlei wird dieser Streifen nördlich des Eingangs aus einem 2,0 m tiefen, 2,0 m breiten und 24,0 m langen Belichtungsgraben für ein Souterrain bestehen. Südlich des Eingangs liegt der Abstandsstreifen auf der Ebene des parallel laufenden Bürgersteiges.“

„Im unmittelbaren Bereich vor der Staatskanzlei sind aus Sicherheitsgründen keine Stellplätze vorgesehen und zulässig.“

 

Antwort von Herrn Dezernent Prof. Pös und erste Bewertung durch die LiLi:

 

Zu Punkt 6

Die Herstellung der Vorfahrt für die Staatskanzlei ist ein Wunsch des Landes. Dazu sind in verschiedenen Beratungen zwischen Vertretern der Landeshauptstadt Wiesbaden und des Landes die verkehrlichen Ansprüche formuliert worden (Breite der Vorfahrt, Wendemöglichkeit). Eine bundes- bzw. landesgesetzliche Bestimmung für die Aufnahme dieses Planungswunsches gibt es nicht. es ist eine "freiwillige" Vorgabe für den Wettbewerb.

 

Zu Punkt 7

Auch dies ist ein Wunsch des Landes. Es gibt auch für das "Zugeständnis" des Sicherheitsstreifens keine landes- bzw. bundesgesetzlichen Bestimmungen. Die Sicherheitsbelange wurden bereits im Vorfeld mit einem Sicherheitsexperten des LKA abgestimmt.

 

Grundsätzlich beinhalten die Vorgaben für den Wettbewerb, sowohl die Wünsche des Bauherrn zur Ansiedlung der Hessischen Staatskanzlei, ebenso sie die Wünsche der Stadt zur Neugestaltung des gesamten Platzbereiches. Damit ist letztendlich der Rahmen gegeben zur Abwägung und Koordination der unterschiedlichen Ansprüche mit dem Ziel, den bestmöglichen und tragfähigen Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen herzustellen.

 

 

Nach Auffassung der LiLi  widerspiegeln die Vorgaben für den Wettbewerb Kranzplatz nicht eine Abwägung und Koordination unterschiedlicher Ansprüche an den Kranzplatz, sondern den vorauseilenden Gehorsam gegenüber den überproportionierten Ansprüchen des Landes Hessen (des Ministerpräsidenten Koch?) bei der neuen Staatskanzlei.

 

>> zurück zur Übersicht "Schriftliche Anfragen an den Magistrat nach § 43 Geschäftsordnung"