Tätigkeit der Ausländerbehörde Wiesbaden
1. Inwieweit war bisher die Ausländerbehörde Wiesbaden in der Angelegenheit des seit vielen Jahren in Deutschland lebenden pakistanischen Staatsangehörigen R. (aus datenrechtlichen Gründen anonymisiert) in den zurückliegenden sechs Monaten tätig? 2. Trifft es zu, dass die Ausländerbehörde Wiesbaden die Vorlage von zur Heirat des Herrn R. mit einer deutschen Staatsangehörigen notwendigen Schriftstücke gegenüber dem OLG Frankfurt verzögerte und eine Abgabe der Schriftstücke an das OLG Frankfurt von der Rücknahme einer Klage des Herrn R. vor dem Verwaltungsgericht abhängig gemacht hat? 3. Wenn dies zutrifft, ist solch ein Verhalten der Ausländerbehörde Wiesbaden rechtlich zulässig? 4. Im Hinblick auf die bereits in der Angelegenheit der staatenlosen Familie Mogos seinerzeit von der Ausländerbehörde Wiesbaden – mündlich – in Aussicht gestellte, dann aber nicht erfolgte Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung im Falle der Rücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht stellt sich die Frage, ob hier „Methode“ der Ausländerbehörde Wiesbaden vorliegt. Trifft dies zu? 5. Trifft es zu, dass in der Angelegenheit des Herrn R. von der Wiesbadener Ausländerbehörde wiederholt falsche Auskünfte erteilt wurden? 6. Wenn ja, was sind die Gründe hierfür? 7. Trifft es zu, dass in dieser Angelegenheit Dienstaufsichtsbeschwerde/n geführt wird/werden? 8. Wenn ja, wie wurde zu dieser/diesen Stellung bezogen? 9. Trifft es zu, dass es auch Aufgabe der Ausländerbehörde ist, Betroffenen bei der Integration in die bundesrepublikanische Gesellschaft mit Rat und Tat zur Seite zu stehen oder besteht die Vorgabe, möglichst viele Menschen fremder Staatsangehörigkeit ins Ausland abzuschieben, auch wenn es sich um Personen handelt, die seit vielen Jahren in der Bundesrepublik unbescholten leben und an ihre neue Heimat Bindungen entwickelt haben? 10. Mit welchen Maßnahmen (Schulungen, Supervision, Fachaufsicht o.a.) soll seitens des Magistrats bzw. zuständigen Dezernats gewährleistet werden, dass die Ausländerbehörde Wiesbaden rechtlich korrekt und im Sinne des „weltoffenen Selbstverständnisses“ der hessischen Landeshauptstadt tätig ist?
Die anfragende Fraktion erwartet dringlich eine Auskunft in der von der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist von 14 Tagen.
Stadtrat Bendel beantwortete die Fragen abschließend wie folgt:
zu Frage 1: Die Ausländerbehörde hat im Verfahren des Herrn Raja die ihr nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben erledigt, wie in allen anderen vergleichbaren Fällen auch. Dies hier im einzelnen für einen Zeitraum von mehreren Jahren darzustellen, würde jeden Rahmen sprengen. Ich sehe auch keinen Anlass, in diesem Fall die Verwaltung durch solch umfangreiche Berichterstattung zu belasten.
zu Frage 2: Nein.
zu Frage 3: Erübrigt sich durch die Antwort auf Frage 2.
zu Frage 4: Nein.
zu Frage 5: Nein.
zu Frage 6: Erübrigt sich durch die Antwort auf Frage 5.
zu Frage 7: Ja.
zu Frage 8: Die Dienstaufsichtsbeschwerde von Frau Rychlik wurde nach Überprüfung durch das dafür zuständige Personal- und Organisationsamt mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 25.02.2003 abschließend beantwortet. Die Vorwürfe wurden zurückgewiesen.
zu Frage 9: Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, Zuwanderern und Zugewanderten bei der Integration umfassend mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, wie dies in der Anfrage formuliert wird. Dies zählt weder zu Ihren gesetzlichen Aufgaben noch wäre dies personell zu leisten. Die Ausländerbehörde ist für die Durchführung der ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren sowie alle weiteren ausländerrechtliche Aufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig. Im Rahmen dieser Verfahren kommt sie der ihr obliegenden verwaltungsrechtlichen Beratungspflicht nach. Für die umfassende Integrationsberatung wurde im Einwohner- und Integrationsamt mit der Integrationsabteilung bekanntlich eine gesonderte Organisationseinheit geschaffen. Eine in der Anfrage genannte Vorgabe, möglichst viele Menschen abzuschieben, gibt es nicht. Diese kann es gar nicht geben, da sich das Erfordernis einer Abschiebung im Einzelfall ausschließlich aus den Rechtsvorschriften und dem Verhalten der Betroffenen herleitet.
zu Frage 10: Die Ausländerbehörde erledigt als Allgemeine Ordnungsbehörde ausschließlich staatliche Pflichtaufgaben unter der Fachaufsicht des Landes. Dieses führt dabei regelmäßig Dienstbesprechungen und Schulungen mit den Ausländerbehörden durch. Zusätzlich wird an externer fachlicher Fortbildung bei Experten wie z.B. Verwaltungsgerichten teilgenommen. Des weiteren nehmen Beschäftigte der Ausländerbehörde an einer umfangreichen, auf 3 Jahre angelegten, externen Fortbildung zur interkulturellen Kompetenz mit wissenschaftlicher Begleitung teil.
Zwischenantwort von Stadtrat Bendel vom 05.02.2003:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die gestellten Fragen betreffen ein bestimmtes ausländerrechtliches Verfahren oder stehen mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang. In diesem Verfahren ist vor kurzem eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingegangen, über die noch nicht entschieden wurde.
Eine inhaltliche Beantwortung der Anfrage kann somit erst erfolgen, wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde abschließend beschieden wurde.
>> zurück zur Übersicht "Schriftliche Anfragen an den Magistrat nach § 43 Geschäftsordnung" |