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Erhöhter Mehrwertsteuersatz 2007 bei ESWE auch für Strom-, Gas- und Wärmelieferungen aus 2006?
Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, dass auch die bis zum 31.12.06 erbrachten Leistungen der Strom-, Gas- und Wärmelieferung grundsätzlich dem ab 01.01.07 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen sind, sofern die Ablesezeiträume nicht am 31.12.06 enden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ablesezeiträume der ESWE Versorgungs AG, an der die Landeshauptstadt Wiesbaden mehrheitlich beteiligt ist, nicht am 31.12.06 enden.
Ich frage den Magistrat:
Ist dem Magistrat bekannt, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, dass die Kunden der ESWE Versorgungs AG den Stand des Leistungsbezuges zum Stichtag 31.12.2006 selbst feststellen und diesen Stand dem Unternehmen mitteilen? Hat die ESWE Versorgung bereits Vorkehrungen zum oben beschriebenen Sachverhalt getroffen?
Wie und wann wird der Magistrat die Möglichkeit des eigenständigen Ablesens über die Lokalmedien öffentlich bekannt machen?
(Es wird auch um schriftliche Beantwortung gebeten.)
Oberbürgermeister Hildebald Diehl beantwortete die Frage des Stadtverordneten Becker wie folgt:
Der geschilderte Sachverhalt ist nicht zutreffend. Mit Schreiben vom 11. August 2006 hat das Bundesministerium der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder Nachfolgendes verfügt (Randnummer 34): „Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmerwerden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen -Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Januar 2007 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden."
Die ESWE-Versorgungs AG teilt dazu mit, dass dieses Verfahren in Wiesbaden umgesetzt wird und auch für die Strompreisanpassung zum 1.1.2007 praktiziert wird. Dies wurde am 30. November 2006 in den lokalen Tageszeitungen bekannt gemacht. Im Punkt 4. "Splittungsverfahren" dieser Veröffentlichung werden die Kunden von ESWE-Versorgung darüber informiert, dass sie die Möglichkeit haben, beginnend mit dem 1.1.2007 die Zählerstände selbst abzulesen und ESWE bis zum 15. Januar 2007 mitzuteilen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, wird ESWE Versorgung rechnerisch den Verbrauchsanteil bis zum 31. Dezember 2006 unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen ermitteln. Die gemeldeten Beträge werden in der nächsten regulären Rechnung separat ausgewiesen.
Eine erneute Presseinformation soll Anfang Januar erfolgen.
Ich stelle fest, dass alle Kunden die Möglichkeit haben, ihre genauen Zählerstände an ESWE-Versorgung zu übermitteln. In den Fällen, in denen dies nicht geschieht, sorgt eine gewichtete Berechnung für einen annähernden Ausgleich, sodass kein Kunde Sorge haben muss, einen überhöhten Steueranteil tragen zu müssen.
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