Beantragung von Arbeitslosengeld (ALG) II

 

1. Wurden oder werden in Wiesbaden Sozialhilfeempfänger/innen unter Druck gesetzt, z.B. indem die Sozialhilfe gekürzt oder nicht mehr ausbezahlt oder damit gedroht wird, damit diese ihre Anträge für das Arbeitslosengeld II schnell abgeben (wie z.B. in Frankfurt/Main laut  Bericht in der Frankfurter Rundschau vom 8. Oktober 2004 geschehen)?

 

2. Werden auch vom Amt für Soziale Arbeit Wiesbaden zukünftige Empfänger/innen von ALG II nach sensiblen Daten abgefragt, so dass damit gegen den Sozialdatenschutz, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und den Grundsatz der Datensparsamkeit verstoßen wird, wie dies der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Presseerklärung vom 20.7.2004 in Bezug auf den Fragebogen der Bundesagentur für Arbeit beklagt?

 

3. Plant das Amt für Soziale Arbeit Wiesbaden ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit Hausbesuche bei den Antragstellern/innen von ALG II, um Vermögensangaben und Wohnverhältnisse zu überprüfen, was einen schweren Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller/innen darstellen und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen würde?

 

 

Antwort durch Dezernent Hessenauer:

 

Zu 1)

Es wurde in einem ausgewogenen Verhältnis ein Bezug zur notwendigen rechtzeitigen Antragstellung für das Arbeitslosengeld II und den bestehenden Mitwirkungspflichten hergestellt. Es wurde einerseits darauf hingewiesen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur erbracht werden können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird (§ 37 SGB II Antragserfordernis). Wenn auf die erste Einladung nicht reagiert wurde, wurde in jedem Fall eine zweite Einladung versandt. Mit der zweiten Einladung wurde erneut auf die einerseits bestehenden (vermuteten) Ansprüche des Sozialhilfeempfängers und die andererseits bestehende Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen. Zum Datum 12.11.2004 wurden insgesamt 14.000 Einladungen verschickt. 8.000 Anträge konnten aufgenommen werden. Ca. 800 vermeintlich Anspruchsberechtigte haben auch auf die zweite Einladung nicht reagiert. In diesen Fallkonstellationen wurde die heute zuständige Sozialhilfesachbearbeitung informiert. Es soll ein weiteres Mal darauf hingewiesen werden, dass eine Antragstellung erforderlich ist und Leistungen im Januar 2005 nicht erbracht werden können, wenn ein Antrag bis dahin nicht gestellt ist.

Auf Nachfrage vom Stadtverordneten Hartmut Bohrer beantwortete der Dezernent die Frage mit "Nein".

 

Zu 2)

Zur Datenerhebung wurde auch in Wiesbaden der Antragsvordruck der Bundesagentur für Arbeit benutzt. Mein Amt für Soziale Arbeit hat das Thema bereits an den städtischen Datenschutzbeauftragten herangetragen. Ich gehe davon aus, dass noch im Lauf des ersten Halbjahres 2005 ein neuer Fragebogen entwickelt werden wird. Das SGB II definiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen den Begriff des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Sowohl zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit, als auch zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit müssen Daten erhoben werden. Selbstverständlich muss dabei auch den berechtigten Interessen des Sozialdatenschutzes Rechnung getragen werden.

 

Zu 3)

Ich sehe keine Veranlassung, die bisher in meinem Amt für Soziale Arbeit geübte Praxis zu ändern. Es gibt Einzelfälle, in denen ein Hausbesuch erforderlich ist, zum Beispiel zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Wohnungsrenovierung. Einen von Ihnen vermuteten schweren Eingriff in die Privatsphäre sehe ich hierin nicht. Vielmehr muss mein Amt für Soziale Arbeit im Einzellfall adäquate Schritte zur Klärung des konkreten Sachverhaltes und zur Prüfung ggf. bestehender Ansprüche ergreifen.

 


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